Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 21

(1) Während der Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sollen die Referendarinnen oder Referendare an Aufgaben der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts aus allen Abschnitten des Strafverfahrens mitarbeiten. Durch diese Tätigkeit sollen sie einen Gesamtüberblick über den Strafprozeß bekommen und insbesondere lernen,

einen strafrechtlich bedeutsamen Lebenssachverhalt mit den individuellen und gesellschaftlichen Hintergründen der Tat aufzuklären und zu erfassen,

die wesentlichen Tatsachen mit Hilfe von Beweismitteln - insbesondere auch unter Verwendung der Erkenntnisse anderer Wissenschaften - festzustellen,

den Lebenssachverhalt strafrechtlich zu beurteilen,

für eine Straftat eine nach den Strafzwecken angemessene Strafe oder Maßregel vorzuschlagen,

in einem Strafprozeß mit praktischem Geschick vorzugehen, insbesondere auch mit anderen an der Strafverfolgung und Strafvollstreckung beteiligten Stellen zusammenzuarbeiten,

die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft sachgemäß zu treffen und sie mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen überzeugend mündlich und schriftlich darzustellen.

(2) Im Rahmen dieses Ausbildungsziels sollen die Referendarinnen oder Referendare sich zunächst darin üben, Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durch Sachbericht, Gutachten, Vortrag oder auf sonstige Weise vorzubereiten und Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zu entwerfen. Sie sollen die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt zu Hauptverhandlungen, zu Tatortbesichtigungen und zu Besprechungen - etwa mit der Polizei oder mit Sachverständigen - begleiten.

(3) Soweit der Ausbildungsstand und die Befähigung der Referendarinnen oder Referendare es erlauben, sollen sie damit betraut werden,

    1. in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer unter Aufsicht und Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts, in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter selbständig die Anklage zu vertreten (§ 142 Abs. 3 GVG);
    2. unter Aufsicht und unter Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts Vernehmungen und sonstige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durchzuführen sowie selbständig Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts wahrzunehmen (§ 142 Abs. 3 GVG);
    3. selbständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Strafsachen wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RpflG);
    4. selbständig Strafanzeigen, Strafanträge und sonstige Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft aufzunehmen (§ 2 Abs. 5, § 24 Abs. 2 RpflG).

(4) Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten, die ausschließlich mit Sondergebieten befaßt sind, sollen die Referendarinnen oder Referendare in der Regel nicht zugewiesen werden. In Betracht kommen für die Ausbildung neben den allgemeinen Dezernaten insbesondere auch die Jugenddezernate.

(5) Für die Ausbildung bei einem Gericht in Strafsachen gelten Absätze 1 bis 4 sowie § 20 Abs. 2 entsprechend. Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung es erlauben, sollen die Referendarinnen oder Referendare damit betraut werden, unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen (§ 10 GVG).

Die Ausbildung
bei einer Verwaltungsbehörde

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.