Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 22

(1) Während der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe b) sollen die Referendarinnen oder Referendare durch die Tätigkeit in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der praktischen Verwaltung eingeführt werden. Dabei soll das Verständnis für planendes und gestaltendes Verwaltungshandeln geweckt werden. Zugleich sollen sie lernen, selbständig Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Durch die Ausbildung sollen sie in den Stand gesetzt werden, an den Aufgaben einer leitenden Beamtin oder eines leitenden Beamten einer Verwaltungsbehörde mitzuarbeiten. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare

die Zusammenarbeit von Verwaltung und Vertretungskörperschaft, das Verhältnis der Verwaltung zur Bürgerin oder zum Bürger und das Zusammenwirken mit anderen Behörden kennenlernen,

die Grundlagen der ordnenden, leistenden und planenden Verwaltung und ihre sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen erfahren,

Kenntnisse über die finanziellen Voraussetzungen der Verwaltungstätigkeit und deren haushaltsmäßige Behandlung erhalten,

sich in Zusammenarbeit im innerbehördlichen Bereich üben, lernen, Maßnahmen der Verwaltungsbehörde sachgerecht zu treffen und sie mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen überzeugend mündlich und schriftlich darzustellen.

(2) Im Rahmen dieses Ausbildungsziels sollen die Referendarinnen oder Referendare sich darin üben, Verwaltungsentscheidungen vorzubereiten und zu entwerfen. Zur Bearbeitung eignen sich tatsächlich oder rechtlich für die allgemeine Verwaltung typische Vorgänge.

(3) Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung es erlauben, sollen die Referendarinnen oder Referendare insbesondere damit betraut werden,

    1. Dienstbesprechungen innerhalb und außerhalb der Behörde vorzubereiten und unter Aufsicht und Anleitung der Ausbilderin oder des Ausbilders zu einzelnen Besprechungspunkten vorzutragen, die Niederschriften über das Besprechungsergebnis anzufertigen und für die Weiterbearbeitung der Angelegenheit Sorge zu tragen;
    2. die Beratungen der Vertretungskörperschaft oder ihrer Ausschüsse zu einzelnen Tagesordnungspunkten vorzubereiten und Vorträge zu halten;
    3. einen geeigneten Aufgabenbereich in ausbildungsförderlichem Umfange selbständig wahrzunehmen.

(4) Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamten, die ausschließlich als Justitiarinnen oder Justitiare beschäftigt sind, sollen die Referendarinnen oder Referendare nicht zugewiesen werden.

Anrechnung einer anderen Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.