Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 22 a

(1) Auf Antrag können die Referendarinnen oder Referendare nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 JAG für die Dauer von drei Monaten unter Anrechnung der Ausbildung

1. bei einem Gericht in Zivilsachen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit

oder

2. bei einer Verwaltungsbehörde (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit

ausgebildet werden. Der Antrag ist in der Frist des § 16 Abs. 1 Satz 3 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten nicht ausreichen oder eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet ist.

(2) Während der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 sollen die Referendarinnen oder Referendare in Rechtsgebiete eingeführt werden, die ihnen Einblicke in die soziale Wirklichkeit vermitteln und hierdurch den Blick für gesellschaftliche Probleme und Zusammenhänge schärfen. Die Ausbildung soll das Verständnis für die Situation der Rechtsuchenden erweitern und so zu einer lebensnahen Behandlung und Entscheidung von Rechtsfällen anleiten. Daneben sollen die Referendarinnen oder Referendare mit der Verfahrensordnung des ausbildenden Gerichts eine weitere Form der Rechtsschutzgewährung kennen- und ihre Besonderheiten verstehen lernen.

(3) Im einzelnen sollen die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung

a) bei einem Arbeitsgericht:

die Kenntnisse des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts vertiefen, die praktische Bedeutung dieses Rechtsgebietes erkennen, Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse entwickeln, aus denen arbeitsrechtliche Streitigkeiten entstehen;

b) bei einem Sozialgericht:

die Kenntnisse des Sozialrechts vertiefen, sich die Auswirkungen des Rechts der sozialen Sicherung für die Bürgerin oder den Bürger verdeutlichen, insbesondere an konkreten Beispielen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf soziale Leistungen herausarbeiten und die Probleme bei seiner Verwirklichung erkennen;

c) bei einem Verwaltungsgericht:

die Kenntnisse im Öffentlichen Recht vertiefen, das Handeln öffentlicher Verwaltung kritischer Betrachtung unterziehen, sich der Problematik bewußt werden, die die Abwägung öffentlicher und privater oder auch verschiedener öffentlicher Interessen untereinander mit sich bringt;

d) bei einem Finanzgericht:

die Rechtsquellen und die Zweige des Steuerrechts kennenlernen, sich der Auswirkungen von Steuergesetzen bewußt werden, die Entstehung und den praktischen Ablauf steuerrechtlich relevanter Vorgänge nachvollziehen.

(4) Im übrigen gilt § 20 entsprechend.

Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin
oder einem Rechtsanwalt

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.