Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 23

(1) Während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 5) sollen die Referendarinnen oder Referendare sowohl an anwaltlichen Aufgaben in gerichtlichen Verfahren als auch an Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege mitarbeiten. Hierdurch sollen sie sich mit der Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege sowie mit der Denk- und Arbeitsweise in der Rechtsberatung vertraut machen. Sie sollen insbesondere lernen,

das Begehren des Rechtsuchenden mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt unter Ordnung des Tatsachenstoffes zu erfassen,

den Tatsachenstoff rechtlich zu verwerten,

Beweismittel zu erkennen und Beweisergebnisse zu würdigen, rechtliche Regelungen entsprechend den Zielvorstellungen des Rechtsuchenden und unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen in der Zukunft zu entwerfen,

den Rechtsuchenden Rat und Rechtsbelehrung zu erteilen und deren rechtliche Interessen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren sowie außergerichtlich mündlich und schriftlich nach Form und Inhalt sachgerecht zu vertreten.

(2) Im Rahmen dieses Ausbildungsziels sollen die Referendarinnen oder Referendare sich zunächst darin üben, anwaltliche Maßnahmen - insbesondere Besprechungen mit Mandanten, Wahrnehmung von Gerichtssitzungen sowie Verhandlungen mit Behörden und sonstigen Stellen - schriftlich oder mündlich vorzubereiten und Schriftsätze, Vertragstexte und ähnliche Schriftstücke zu entwerfen sowie außergerichtlichen Schriftverkehr zu führen. Sie sollen auch an Gerichtssitzungen, Verhandlungen mit Behörden und sonstigen Stellen sowie an Besprechungen mit Rechtsuchenden gemeinsam mit der ausbildenden Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt teilnehmen.

(3) Wenn der Ausbildungsstand und die Befähigung es erlauben, sollen die Referendarinnen oder Referendare damit betraut werden,

    1. unter Aufsicht und Anleitung der ausbildenden Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts oder - soweit nach den Verfahrensvorschriften zulässig - selbständig Gerichtstermine wahrzunehmen; insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare auch in geeigneten Sachen vor Gericht zur Sach- und Rechtslage vortragen sowie Beweistermine und gerichtliche Vergleichsverhandlungen wahrnehmen;
    2. Besprechungen mit Rechtsuchenden sowie Verhandlungen mit Behörden und sonstigen Stellen zu führen.

(4) Soweit die Referendarinnen oder Referendare die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können sie während dieses Ausbildungsabschnitts zu Vertreterinnen oder Vertretern der ausbildenden Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (§ 53 Abs. 4 BRAO) und zu Pflichtverteidigerinnen oder Pflichtverteidigern (§ 142 Abs. 2 StPO) bestellt werden; ihnen kann unter den Voraussetzungen des § 139 StPO die Verteidigung übertragen werden.

(5) Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die nach dem Zuschnitt der Tätigkeit eine hinreichend breite und vielseitige Ausbildung gemäß Absatz 1 bis 3 nicht gewährleisten können - etwa bei einer Tätigkeit überwiegend in Erfüllung von Pflichten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis -, dürfen Referendarinnen oder Referendare nicht zugewiesen werden.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt im Benehmen mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein Verzeichnis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung für die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt in Betracht kommen.

Die Ausbildung bei einer Wahlstelle

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.