Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 24

(1) Während der Ausbildung bei einer Wahlstelle (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) sollen die Referendarinnen oder Referendare die praktische Ausbildung in einem gewählten Schwerpunktgebiet ergänzen und vertiefen.

(2) Vorbehaltlich der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 sollen die Referendarinnen oder Referendare der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts das gewählte Schwerpunktgebiet mitteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Aufforderung, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts das Schwerpunktgebiet unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Ausbildungsganges.

(3) Mit der Wahl des Schwerpunktgebietes (Absatz 2 Satz 1) sollen die Referendarinnen oder Referendare die Mitteilung verbinden, bei welcher Stelle die Ausbildung erfolgen soll. Unterbleibt diese Mitteilung trotz Aufforderung oder ist aus einem anderen Grunde die rechtzeitige Zuweisung zu einer dem Schwerpunktgebiet zuzurechnenden Ausbildungsstelle nicht möglich, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine geeignete Stelle.

(4) Wählen die Referendarinnen oder Referendare eine Ausbildungsstelle, in der eine sachgerechte Ausbildung in dem von ihnen benannten Schwerpunktgebiet nicht möglich erscheint, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts auf eine Änderung entweder des Schwerpunktgebiets oder der gewählten Ausbildungsstelle hinzuwirken. Wird eine Änderung nicht vorgenommen, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entweder das Schwerpunktgebiet oder die Ausbildungsstelle anstelle der Referendarinnen oder Referendare neu; dabei ist der Änderung des Schwerpunktgebietes unter Beibehaltung der Ausbildungsstelle der Vorrang zu geben.

(5) Einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen die Referendarinnen oder Referendare nur zugewiesen werden, wenn sie eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat. Erfolgt keine Benennung, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entsprechend Absatz 3 Satz 2 eine Ausbildungsstelle innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ausbildung bei der Hochschule
für Verwaltungswissenschaften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.