Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 26

(1) Aus den einem Ausbildungsbezirk für den gleichen Zeitraum zugewiesenen Referendarinnen und Referendaren werden während der Ausbildung bei den Pflichtstellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5) Arbeitsgemeinschaften gebildet. Sie sollen aus etwa 20 Referendarinnen und Referendaren - mindestens aus 12 und höchstens aus 25 - bestehen.

(2) Ausbildungsbezirke sind die Landgerichtsbezirke und die Regierungsbezirke. Mehrere Landgerichtsbezirke können zu einem Ausbildungsbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Zur Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind die Referendarinnen oder Referendare in der Regel zuzuweisen:

    1. während der ersten 6 Monate (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG) einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
    2. während des 7. bis 9. Monats (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAG) einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
    3. während des 10. bis 13. Monats (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG) einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten;
    4. während des 14. bis 17. Monats (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 JAG) einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
    5. während des 18. bis 20. Monats (Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JAG) einer Klausurenarbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann aus besonderem Grund die Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft abweichend von Absatz 3 regeln, im Falle von Absatz 3 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten.

(5) Das Justizministerium und das Innenministerium können jeweils für ihren Geschäftsbereich weitere Arbeitsgemeinschaften einrichten. Sie bestimmen, mit wieviel Übungsstunden Arbeitsgemeinschaften durchgeführt werden.

(6) Im Falle einer Ausbildung gemäß § 23 Abs. 4 JAG findet eine Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft nicht statt.

Gestaltung der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.