Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 28

(1) Die Arbeitsgemeinschaft leitet in der Regel eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes.

(2) Für jede Fachrichtung der Arbeitsgemeinschaft ist eine Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder ein Arbeitsgemeinschaftsleiter zu bestellen.

(3) Es werden bestellt:

    1. die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften beim Landgericht und beim Oberlandesgericht von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei Arbeitsgemeinschaften der Fachrichtung Verwaltung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts;
    2. die Leiterinnen und die Leiter von Arbeitsgemeinschaften bei einer Regierungspräsidentin oder einem Regierungspräsidenten vom Innenministerium.

(4) Für die Bestellung zur Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder zum Arbeitsgemeinschaftsleiter gilt § 17 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter wird höchstens für die Dauer von drei Jahren bestellt; der Bestellung soll eine hinreichende Erprobung - etwa bei der Vertretung einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder eines Arbeitsgemeinschaftsleiters - vorausgehen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter soll von sonstigen Aufgaben angemessen entlastet werden.

(7) Für die Dauer der Zuweisung einer Gruppe von Referendarinnen und Referendaren soll ein Wechsel in der Leitung der Arbeitsgemeinschaft vermieden werden.

(8) Im Falle der Verhinderung der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder des Arbeitsgemeinschaftsleiters ist von der nach Absatz 3 zuständigen Stelle eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen; die Vertreterbestellung kann allgemein oder für bestimmte Fälle der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts und der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten übertragen werden.

Ausbildungslehrgänge

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.