Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 31

(1) Die gesamte Referendarausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts (§ 21 JAG).

(2) Im Rahmen der Gesamtleitung der Ausbildung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts leiten für die Dauer der Ausbildung bei einem Amtsgericht, bei einem Landgericht, einer Staatsanwaltschaft und einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 JAG) die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, für die Dauer der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident die Ausbildung. Entsprechendes gilt für die Ausbildung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAG. Für die Dauer der Ausbildung bei einer Wahlstelle (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JAG) kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts oder die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten an der Leitung der Ausbildung beteiligen. Erfolgt die Ausbildung bei einem Gericht der Sozial-, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JAG), so soll eine Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des ausbildenden Gerichts an der Leitung der Ausbildung erfolgen. Bei der Ausbildung an einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JAG) soll die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts beteiligt werden. In den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 JAG obliegt die Leitung der Ausbildung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts allein.

(3) Zur Unterstützung bei der Leitung der Ausbildung wird bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten eine Richterin oder ein Richter, bei der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt.

(4) Es werden bestellt:

    1. die Ausbildungsleiterinnen und -leiter bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
    2. die Ausbildungsleiterinnen und -leiter bei den Regierungspräsidentinnen oder den Regierungspräsidenten vom Innenministerium.

(5) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist von sonstigen Aufgaben angemessen zu entlasten.

Zuweisung zur Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.