Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 32 a

(1) Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 23 Abs. 7 JAG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Wird die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt für mehr als einen Monat unterbrochen, dann soll der Ausbildungsabschnitt verlängert werden. Die Verlängerung der Ausbildung soll mindestens der Dauer der Unterbrechung entsprechen. Im übrigen ist die Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts so zu bemessen, daß die Referendarinnen oder Referendare das Ziel der Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft erreichen und sowohl für die verlängerte Ausbildung als auch für die weitere Ausbildung Arbeitsgemeinschaften zugewiesen werden können, die dem Ausbildungsstand entsprechen.

(3) Anträge auf Verlängerung nach Absatz 2 sind unverzüglich nach Kenntnis des Verlängerungsgrundes zu stellen.

(4) Eine verlängerte Ausbildung ist so durchzuführen, daß die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird.

(5) Zur Durchführung der Ausbildung in einem verlängerten Ausbildungsabschnitt können die Referendarinnen oder Referendare einem anderen Ausbildungsbezirk zugewiesen werden.

Dienstrechtliche Stellung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.