Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 33 a

(1) Die Referendarinnen oder Referendare enthalten Erholungsurlaub nach Maßgabe der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes.

(2) Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen und Erholungsurlaub werden auf den Ausbildungsabschnitt, in dem die Referendarinnen oder Referendare sich zur Zeit des Urlaubs befinden, angerechnet. Sie sollen so erteilt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte verteilt werden, daß das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung durch den Urlaub erreicht werden kann und die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Sonderurlaub, der über zehn Arbeitstage hinausgeht, wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. Er soll nur erteilt werden, wenn die laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird. Er ist so zu bemessen, daß die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung in weiteren Ausbildungsabschnitten Arbeitsgemeinschaften zugewiesen werden können, die dem Ausbildungsstand entsprechen.

Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung

Vorstellung zur zweiten juristischen Staatsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.