Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 35 (Fn2)

(1) Unter Aufsicht sind acht schriftliche Arbeiten anzufertigen. Für jede dieser Arbeiten stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.

(2) Es sind zu bearbeiten je zwei praktische Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich

    1. eines ordentlichen Gerichts in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren);
    2. einer Staatsanwaltschaft oder eines ordentlichen Gerichts in Strafsachen;
    3. einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit;
    4. eines ordentlichen Gerichts in Zivilsachen (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren).

Die Aufgaben können auch aus dem Tätigkeitsbereich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gestellt werden. Sie sollen den Referendarinnen oder Referendaren Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur sachgerechten schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun.

(3) Die Referendarinnen oder Referendare haben eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige schriftliche Äußerung der nach der Aufgabe mit der Sache befaßten Stelle oder Person zu entwerfen. Soweit eine Begründung weder erforderlich noch üblich ist, sind die Gründe in einem Gutachten oder Vermerk darzulegen. Entsprechendes gilt für die Darstellung des Sachverhalts, der der Entscheidung zugrundegelegt wird.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt die zulässigen Hilfsmittel. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist verboten.

(5) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des zwanzigsten Ausbildungsmonats anzufertigen. Liefern die Referendarinnen oder Referendare mit genügender Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit oder mehrere Aufsichtsarbeiten nicht ab, so werden sie zum nächstmöglichen Termin erneut geladen.

(6) Liefern Referendarinnen oder Referendare bis zu drei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gelten sie als ,,ungenügend". Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten wird den Referendarinnen oder Referendaren mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.