Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel I der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.

 

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie mit einem Kind,

a) für das ihnen die Personensorge zusteht,

b) der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,

c) das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben,

oder

d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Erziehungsgeld beziehen können,

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren, seitdem das Kind in Obhut genommen wurde, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Auf Antrag ist ein Anteil von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der MuSchVB wird auf diese Begrenzung angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gem. Absatz 1 Buchstabe c.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 377; in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Aufgehoben durch Artikel I der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.