Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel I der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.

 

§ 3
Teilzeitbeschäftigung oder Teilzeitarbeit

Während der Elternzeit darf die Beamtin oder der Beamte
a) Teilzeitbeschäftigung unter den Voraussetzungen des § 85a des Landesbeamtengesetzes, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt, oder

b) Teilzeitarbeit, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt,

mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten auch bei einem anderen Dienstherrn oder einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige oder als Selbstständiger i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG leisten. Die oder der Dienstvorgesetzte kann diesen Antrag nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 377; in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Aufgehoben durch Artikel I der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.