Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel I der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.

 

§ 4
Antragstellung / Beendigung

(1) Beamtinnen und Beamte müssen die Elternzeit, wenn diese unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 2 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzten beantragen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten sie Elternzeit bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes nehmen werden. In dringenden Fällen ist ausnahmsweise auch eine kürzere Frist möglich. Die Zeit einer Mutterschutzfrist bzw. eines anschließenden Erholungsurlaubs wird auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet.

(2) Die Elternzeit darf, unabhängig davon, ob sie von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommen wird, insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich. Der Dienstherr soll die Elternzeit bescheinigen und kann von der Beamtin oder dem Beamten die Vorlage einer Bescheinigung vom Arbeitgeber des anderen Elternteils verlangen. Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.

(3) Kann eine Beamtin oder ein Beamter aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so muss sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 2 Abs. 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann die oder der Dienstvorgesetzte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Beamtin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vorzeitig beenden. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 377; in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Aufgehoben durch Artikel I der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.