Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel I der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.

 

§ 7
Krankenversicherung

Der Beamtin oder dem Beamten werden während der Elternzeit die Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31 € erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Monat vor Beginn der Elternzeit die monatliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 189 Abs. 2 LBG bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 377; in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Aufgehoben durch Artikel I der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.