Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

 

§ 2
Bereitstellung der Produktionshilfen

(1) Die studiotechnische Einrichtung umfasst insbesondere alle technischen Geräte wie Aufnahmegeräte, Mischpult, Mikrofone, Zuspielgeräte und digitale Schnittmöglichkeiten, die für die Produktion der im Lokalfunk üblichen Beitragsformen notwendig sind. Zu Produktionshilfen gehören auch die Einweisung in die Bedienung der technischen Geräte sowie die für die technische Produktion eines Beitrags erforderliche Beratung.

(2) Die Gewährung von Produktionshilfen erfolgt auf Nachweis der Zugangsberechtigung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 415; in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 8 Satz 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.