Historische SGV. NRW.
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§ 4
Erstattung der Selbstkosten
(1) Die Veranstaltergemeinschaft kann für die Gewährung von Produktionshilfen die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei müssen alle Gruppen gleich behandelt werden.
(2) Für die Berechnung dürfen nur die speziell für die Produktionshilfeeinrichtung anfallenden Selbstkosten Berücksichtigung finden. Die Höhe des Entgelts darf nicht zu einem Ausschluss vom Zugang zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk führen. Für die Prüfung und Verbreitung der Beiträge dürfen keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei der Bemessung der Entgelte müssen alle Gruppen gleich behandelt werden.
(3) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Nutzungsdauer der Produktionsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 durch die Gruppe in vollen Stunden unter Berücksichtigung der speziell für die Produktionshilfeeinrichtung anfallenden Kosten.
(4) Die Veranstaltergemeinschaft bestimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 und 2 genannten Grundsätze die Höhe des von der Gruppe zu erstattenden Entgelts für die Bereitstellung der technischen Beratung, der mobilen Aufnahmetechnik, der Produktionstechnik und des sonstigen Materials.
(5) Grundlage für das gemäß § 74 Satz 1 LMG NRW zu zahlende Entgelt ist eine Kalkulation der Selbstkosten auf der Basis einer 60%-igen Auslastung der Produktionsstätte durch Gruppen im Sinne des § 72 Abs. 1 LMG NRW.
(6) Selbstkosten sind:
1. Die Berechnung von angemessenen Abschreibungssätzen und Mietzinsen für die Nutzung der studiotechnischen Einrichtung und der ggf. genutzten Räumlichkeiten,
2. die Erstattung der Materialkosten nach dem Wiederbeschaffungswert oder in Form einer angemessenen Pauschale,
3. die Erstattung der anteiligen Personalkosten für die technische Beratung durch einem Mitarbeiter der Veranstaltergemeinschaft oder einen von ihr beauftragten Dritten und
4. die Erstattung der sonstigen Kosten nach dem Aufwand oder in Form einer angemessenen Pauschale, die auch anteilige Versicherungskosten für die Ausleihe der Geräte enthalten kann.
GV. NRW. 2004 S. 415; in Kraft getreten am 30. Juli 2004. Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007. |
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SGV. NRW. 2251. |
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§ 8 Satz 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift. |