Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Grundsatz

(1) Für eine Amtshandlung aufgrund des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen enthalten sind, findet für die Erhebung von Kosten die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2) Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420; in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2003.