Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Belegung von analogen Kabelnetzen mit Rundfunkprogrammen und/oder Mediendiensten in solchen Kabelnetzen, deren zentrale Einspeisestellen in Nordrhein-Westfalen betrieben werden.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Rundfunkprogramme und/oder Mediendienste in Gebäuden oder zusammengehörigen Gebäudekomplexen, die über ein Kabelnetz mit bis zu 20 angeschlossenen Wohneinheiten verfügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 534; in Kraft getreten am 7. Oktober 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.