Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Eine analoge Kabelanlage im Sinne dieser Bestimmung ist eine Kabelanlage, die nicht vollständig im Sinne des § 21 LMG NRW digitalisiert ist.

(2) Kabelnetze sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Übertragung von Rundfunkprogrammen und/oder Mediendiensten mithilfe elektromagnetischer Schwingungen durchgeführt wird.

(3) Einspeisestelle ist diejenige Stelle im Kabelnetz, bei der letztmalig die Möglichkeit besteht, das Programm- und Diensteangebot verändert einzuspeisen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kabelnetzbetreiber und der Nutzerin oder dem Nutzer über eine nur teilweise Inanspruchnahme des zur Verfügung stehenden Angebotes.

(4) Betreiber von Kabelnetzen sind natürliche oder juristische Personen, welche für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen und/oder Mediendiensten in Kabelnetze verantwortlich sind.

(5) Grenzüberschreitende Programme i.S.d. § 18 Abs. 4 LMG NRW sind Rundfunkprogramme, die von außerhalb der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens nach Nordrhein-Westfalen terrestrisch einstrahlen und im versorgten Gebiet der Kabelanlage terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar sind. Von außerhalb der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens können sowohl Programme aus einem anderen Bundesland als auch aus einem anderen Staat eingestrahlt werden.

(6) Grenznahe Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen Programme im Sinne des Absatzes 5 empfangbar sind.

(7) Ein mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbares Programm im Sinne des § 18 Abs. 4 LMG NRW liegt dann vor, wenn das Programm aufgrund von repräsentativen Messungen in dem von der Kabelanlage versorgten Gebiet für die Mehrheit der dort lebenden Bevölkerung mit einer durchschnittlichen Hausantennenanlage nach dem Stand der Technik zu empfangen ist. Als erhöhter Antennenaufwand gelten alle Antennensysteme, bei denen der durchschnittliche Antennenaufwand überschritten wird.

(8) Ob ein Fernsehprogramm regional, lokal oder landesweit im Sinne des § 18 Abs. 3 LMG NRW verbreitet wird, hängt nicht vordringlich von seinem technischen Übertragungsweg ab.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 534; in Kraft getreten am 7. Oktober 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.