Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 3
Allgemeine Belegungsgrundsätze

(1) Die Medienkommission der LfM trifft die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen bei der Kabelbelegung nach Maßgabe der §§ 14, 18, 19, 20, 22 LMG NRW und dieser Satzung.

(2) Dabei sind insbesondere folgende Maßgaben zu berücksichtigen:

1. Die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sowie ein Fernsehprogramm über einen Offenen Kanal im jeweiligen Versorgungsgebiet des Kabelnetzes sind vorrangig einzuspeisen. Gleiches gilt für die lokalen Hörfunkfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet.

2. Reicht die Kapazität eines Kabelnetzes nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die darin eingespeist werden sollen, ist für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 14 LMG NRW zu treffen. Dabei sind die aufgrund einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vorrangentscheidung ist auch festzulegen, welche Kanäle für die Belegung nach Satz 1 zur Verfügung stehen.

3. Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit Fernsehprogrammen zu belegen, die regional, lokal oder landesweit im Geltungsbereich des LMG NRW verbreitet werden. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms ist nach § 14 LMG NRW zu treffen.

4. Für grenznahe Verbreitungsgebiete ist zu bestimmen, dass einer der von der LfM nach Nummer 2 zu belegenden Kanäle mit einem grenzüberschreitend im versorgten Gebiet des Kabelnetzes mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programm belegt wird.

5. Mindestens ein Kanal der nach Nummer 2 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.

6. Es kann bestimmt werden, dass von den nach Nummer 2 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelnetze unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Abs. 2 LMG NRW eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

7. Ein Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den in § 18 Abs. 2 i.V.m. § 14, § 18 Abs. 3 bis Abs. 8 LMG NRW genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.

(3) Bei den Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und Mediendienste bei den an den Kabelnetzen angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

(4) Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 zu treffenden Feststellungen und Entscheidungen sind die Programmveranstalter und/oder Anbieter von Mediendiensten verpflichtet, der LfM die hierzu verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei sind alle Angaben zur Programmvielfalt und Anbietervielfalt zu machen, die für die Beurteilung nach den Gesichtspunkten des § 14 Abs. 2 und 3 LMG NRW erforderlich sind. Sofern die LfM für diese Angaben einen gesonderten Fragebogen vorhält, ist dieser Fragebogen zu verwenden. Anbieter von Mediendiensten erhalten darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme, inwieweit der Mediendienst zur Angebots- und Anbietervielfalt beitragen kann. Soweit Veranstalter und/oder Anbieter von Mediendiensten nationale Nutzungsdaten, die anerkannten methodischen Standards entsprechen, erheben lassen, sind diese, bezogen auf Nordrhein-Westfalen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn Veranstalter und/oder Anbieter von Mediendiensten Nutzungsdaten für Nordrhein-Westfalen, die den genannten Standards entsprechen, erheben lassen.

(5) Der Kabelnetzbetreiber hat der LfM für jedes von ihm betriebene Kabelnetz folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen einzureichen und auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen:

1. Betriebsbereich des Kabelnetzes,

2. Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten,

3. Zahl der anschließbaren Wohneinheiten,

4. Übertragungskapazität des Kabelnetzes,

5. Liste der eingespeisten Fernsehprogramme (mit Kanalangabe),

6. Liste der eingespeisten Hörfunkprogramme (mit Frequenzangabe),

7. im Falle des § 4 das Ergebnis der vom Antragsteller nach § 4 Satz 2 durchgeführten Ermittlung.

Jede Änderung der Tatsachen nach Satz 1 ist der LfM ohne besondere Aufforderung mitzuteilen.

(6) Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle mit Rundfunkprogrammen und/oder Mediendiensten trifft der Kabelnetzbetreiber nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Die Vorschriften der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 4 und Abs. 6 LMG NRW gelten entsprechend.

(7) Zwischen den Kabelnetzbetreibern und den Rundfunkprogrammveranstaltern und/oder Mediendiensteanbietern sollen angemessene privatrechtliche Einspeiseverträge abgeschlossen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 534; in Kraft getreten am 7. Oktober 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.