Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 5
Verfahren

(1) Die Medienkommission der LfM entscheidet im Benehmen mit den Kabelnetzbetreibern über die technische Belegung der Kabelkanäle nach § 18 Abs. 1 bis 7 LMG NRW und nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem ZDF oder dem DeutschlandRadio her.

(3) Die LfM setzt für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung fest. Die Übergangsfrist beträgt im Regelfall sechs Monate. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn dem Veranstalter eine kürzere Fristsetzung wirtschaftlich zumutbar ist. §§ 48 und 49 VwVfG. NRW. finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern und Betreibern von Kabelanlagen durch eine rechtmäßige Rangfolgeentscheidung und deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.

(4) Die Rangfolgeentscheidung mit der Kanalzuweisung wird sowohl dem Kabelnetzbetreiber als auch den betroffenen Programmveranstaltern und/oder Anbietern von Mediendiensten per Bescheid mitgeteilt.

(5) Die LfM überprüft ihre Rangfolgeentscheidung für die Belegung von Kabelanlagen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 18 Monate.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 534; in Kraft getreten am 7. Oktober 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.