Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 31a (Fn 7)

(1) Antragstellerinnen, Antragsteller oder Vertrauenspersonen dürfen im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid keine Geld- oder Sachspenden annehmen von

1. Fraktionen und Gruppen der Parlamente, kommunalen Vertretungen und Bezirksvertretungen

2. Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.

(2) Geldspenden sind von den Vertrauenspersonen gesondert auf einem Konto unter Angabe des Spenders und des gespendeten Betrages zu verwalten. Sachspenden sind in einem schriftlichen Protokoll zu verzeichnen, in dem der Spender, der Gegenstand der Sachspende und der marktübliche Wert ausgewiesen werden.

(3) Geld- oder Sachspenden im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind von den jeweiligen Vertrauenspersonen dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Das für Inneres zuständige Ministerium kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige anordnen, dass die Vertrauenspersonen Unterlagen über Spenden vorlegen und ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigen, dem für Inneres zuständigen Ministerium Auskunft über die Einzelspenden sowie Name und Anschrift der Spender zu erteilen. Die Anordnung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.

(4) Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 sind von den Vertrauenspersonen unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Anzeige an das für Inneres zuständige Ministerium gemäß Absatz 3 Satz 1 ist die Fundstelle der Internet-Veröffentlichung anzugeben.

(5) Die Vertrauenspersonen versichern an Eides statt, dass sie der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 und der Veröffentlichungspflicht gemäß Absatz 4 vollständig und richtig nachgekommen sind. Die eidesstattliche Versicherung ist abzugeben:

1. mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Landtag (§ 1 Absatz 2) gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags,

2. zum Zeitpunkt der Übersendung von Unterschriften für ein Volksbegehren sowie der Eintragungslisten (§ 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium,

3. fünfzehn Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids (§ 25 Absatz 1 Satz 1) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

 GV. NRW. S. 542; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 2

 SGV. NRW. 1111.

Fn 3

Das In-Kraft-Treten bezieht sich auf das Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. August 1951 (GV. NRW. S. 103/GS. NRW. S. 100). Das ist der 16. August 1951.

Fn 4

§ 34 (alt) aufgehoben und § 35 wird § 34 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 33 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 6

§ 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 14, § 18, § 19, § 23, § 25, § 28, § 31 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 7

§ 18a und § 31a eingefügt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 8

§ 1 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 9

§ 2 Absatz 2, § 3 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.