Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 17.5.2010 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten mit Wirkung v. 16. Mai 2010.

 

§ 2 (Fn 5)
Beamtenverhältnis

(1) Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium übertrage ich

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird, mit Ausnahme der Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler,

2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der sonstigen Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,

3. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 verliehen ist,

4. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der sonstigen Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 verliehen ist,

5. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 verliehen ist,

auf die jeweilige Hochschule.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des mittleren, des gehobenen und des höheren Bibliotheksdienstes im Fachbereich für das Bibliotheks- und Dokumentationswesen der Fachhochschule Köln übertrage ich auf die Fachhochschule Köln.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der sonstigen Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 16 verliehen ist oder wird und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, mit Ausnahme der Kanzlerinnen und Kanzler, übertrage ich auf die jeweilige Hochschule.

(4) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt übertrage ich an der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen auf die Zentralstelle.

(5) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt übertrage ich

1. an dem Hochschulbibliothekszentrum

auf das Hochschulbibliothekszentrum,

2. an der Deutschen Zentralbibliothek der Medizin

auf die Deutsche Zentralbibliothek der Medizin,

3. an dem Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig

auf das Zoologische Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig.

(6) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bisA 13 verliehen ist oder wird und der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt übertrage ich

1. an dem Institut Arbeit und Technik

auf das Institut Arbeit und Technik,

2. an dem Kulturwissenschaftlichen Institut

auf das Kulturwissenschaftliche Institut,

3. an dem Wissenschaftszentrum

auf das Wissenschaftszentrum.

(7) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 BeamtStG, §§ 15 bis 19 und 27 bis 41 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 14 Abs. 5 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 16 Abs. 2 bis 4 BeamtStG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 25 Abs. 2 LBG, § 18 Abs. 1 BeamtStG),

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 1 BeamtStG sowie

7. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)

sind Dienstvorgesetzte die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule in dem in den Absätzen 1 bis 3 genannten Umfang.

Entsprechendes gilt auch für die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Einrichtung in dem in den Absätzen 4 bis 6 genannten Umfang.

(8) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 6 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 7.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 777; in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel 1 der VO vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009; Artikel 28 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 17. Mai 2010 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Mai 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW 20300.

Fn 4

§ 8 geändert durch Artikel 1 der VO vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009.

Fn 5

Überschrift, § 2, § 5 und § 6 geändert durch Artikel 28 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.