Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 17.5.2010 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten mit Wirkung v. 16. Mai 2010.

 

§ 4
Besoldungsnebengebiete

(1) Für Entscheidungen nach den Vorschriften

1. des Umzugskostenrechts,

2. des Reisekostenrechts einschließlich der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,

3. der Trennungsentschädigungsverordnung,

4. der Unterstützungsgrundsätze und

5. der Vorschussrichtlinien

ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die in § 64 Satz 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten

die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

für die in § 64 Satz 3 HG und in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten

die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule.

Sofern die jeweilige Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für diese Entscheidungen Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten an der jeweiligen Hochschule.

(2) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Präsidentinnen und Präsidenten sowie Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig. Für Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die Präsidentin oderder Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule zuständig.

(3) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer von über sieben Tagen ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten bei den Einrichtungen die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Einrichtung.

(4) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich und Nummer 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter zuständig.

(5) Für Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

für die Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler und die in § 64 Satz 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten der Hochschulen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen

die Rektorin oder der Rektor der von mir gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO festgesetzten Hochschule,

für die in § 64 Satz 3 HG und in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten

die Kanzlerin oder der Kanzler der von mir gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO festgesetzten Hochschule.

Hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bei den Einrichtungen mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter ist für diese Entscheidungen die Kanzlerin oder der Kanzler der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebenden Hochschule Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.

Sofern die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebende Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist für die in Satz 1 und 2 genannten Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für diese Entscheidungen Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.

Hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.

(6) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 777; in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel 1 der VO vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009; Artikel 28 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 17. Mai 2010 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Mai 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW 20300.

Fn 4

§ 8 geändert durch Artikel 1 der VO vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009.

Fn 5

Überschrift, § 2, § 5 und § 6 geändert durch Artikel 28 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.