Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 3

§ 1
Ortswünsche

(1) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 1 und Nummer 3 Hochschulrahmengesetz sind jeweils mindestens ein Studienort und höchstens sechs Studienorte in einer Rangliste anzugeben.

(2) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze in den übrigen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu vergebenden Quoten, insbesondere gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 2 Hochschulrahmengesetz, sind gewünschte Studienorte ohne Begrenzung in einer Rangliste anzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 785; in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

Artikel 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.