Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
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§ 3
Satzungsermächtigung
Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen regeln diese durch Satzung, die dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen ist.
Artikel 2 (Fn 2)
Artikel
3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1, §§ 1 und 2 und Artikel 2 sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 anzuwenden.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die
Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
GV. NRW. S. 785; in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
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Artikel 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. |