Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

 

§ 1 (Fn 3)

Zu dienstvorgesetzten Stellen zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt:

1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte,

2. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten, ferner die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen/Richter auf Probe sowie die Direktorinnen oder die Direktoren der Amtsgerichte für die Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14 und 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGS. NRW. S. 99), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168), ihrer Dienstaufsicht unterstehen,

3. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die an den Gnadenstellen ihres Bezirks zu Gnadenbeauftragten bestellten Richterinnen und Richter und die bei den Gnadenstellen tätigen Beamtinnen und Beamten, die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die zu Gnadenbeauftragten in ihrem Bezirk bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

4. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Wiedergutmachungsämter ihres Bezirks,

5. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter und die zur Einführungszeit für den gehobenen Justizdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,

6. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter und die zur Einführungszeit für den mittleren Justizdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des einfachen Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,

7. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der Finanzgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte,

8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte,

9. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Landesarbeitsgerichte und der Arbeitsgerichte ihres Bezirks,

10. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Sozialgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte,

11. die Leiterinnen und die Leiter der Justizvollzugs- und der Jugendarrestanstalten für die Beamtinnen und Beamten ihrer Anstalt,

12. die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlich Lehrenden und hauptamtlichen Lehrbeauftragten, die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule sowie die Studierenden und Gasthörerinnen und Gasthörer während der fachwissenschaftlichen Studien einschließlich der Zeiten, in denen die Aufsichtsarbeiten geschrieben werden,

13. die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des Ausbildungszentrums,

14. die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer,

15. die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen  - Gustav-Heinemann-Haus - für die Beamtinnen und Beamten der Justizakademie.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 825; in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Erste ÄndVO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 337), in Kraft getreten am 9. April 2008.

Aufgehoben durch Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.

Fn 3

§ 1, § 2 und § 3 geändert durch Erste ÄndVO v. 4. März 2008 (GV. NRW. S. 337), in Kraft getreten am 9. April 2008.