Historische SGV. NRW.

 1 / 8

Rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 219).

 

Artikel 1

(1) Inhaber von

a) öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), mit Ausnahme der Wohnungen, die in § 50 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3076, 3080), genannt sind,

b) mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen im Sinne der §§ 87a und 111 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), solange die bei der Bewilligung begründete Mietpreisbindung besteht,

c) Ersatzwohnungen, auf die Belegungs- und Mietbindungen gemäß § 31 WoFG übergegangen sind,

d) geförderten Wohnungen im Sinne des WoFG mit Ausnahme von

- selbstnutzenden Eigentümern in Eigenheimen, Eigensiedlungen oder Eigentumswohnungen,

- selbstnutzenden Eigentümern in Mietwohngebäuden, welche durch die Schaffung einer weiteren Wohnung die Eigenschaft als Eigenheim verloren haben,

- selbstnutzenden Eigentümern, die mindestens vier geförderte Wohnungen geschaffen

haben,

- selbstnutzenden Eigentümern in Mietwohngebäuden, wenn der auf die selbst genutzte Wohnung entfallende Anteil der als Darlehen gewährten Fördermittel zurückgezahlt

worden ist,

- Bergarbeiter in Bergarbeiterwohnungen, sofern sie wohnberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstaben a, b, oder c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942) sind,

- Inhabern von Wohnungen, deren Belegungs- und/oder Mietpreisbindungen ausschließlich auf einer Modernisierungsförderung beruhen,

haben nach Maßgabe des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022, 3062), sowie der §§ 34 bis 37 WoFG und dieses Gesetzes als Subventionsabschöpfungsabgabe eine Ausgleichszahlung zu leisten. Den in Satz 1 Buchstabe d genannten Eigentümern stehen Erbbauberechtigte im Sinne der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (BGBl. III 403-6) sowie Erwerber gleich, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) eingetragen ist.

(2) Für Inhaber von Wohnungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d gilt Artikel 2 dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Anstelle des zulässigen Entgelts gilt die gemäß Förderzusage (§ 28 Abs. 1 WoFG) höchstens zulässige Miete.

2. Die Nummer 2 ist nicht anwendbar.

3. Liegt einer der in Nummer 2 Abs. 1 Ziffer 6 Buchstabe c, Ziffern 9 bis 12 (analog) oder Absatz 3 als Ausnahme von der Leistungspflicht genannten Tatbestände vor, so begründet dies abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 1 WoFG auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 4 WoFG innerhalb des in Nummer 4 Buchstabe b Satz 4 genannten Zeitraums einen Herabsetzungstatbestand von Amts wegen. Liegt einer der Tatbestände nach Artikel 2 Nr. 7 Abs. 2 vor, so begründet dies abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 1 WoFG auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 4 WoFG innerhalb des in Nummer 4 Buchstabe b Satz 4 genannten Zeitraums einen Herabsetzungstatbestand analog Artikel 2 Nr. 7 im Rahmen eines Antragsverfahrens. Die Leistungspflicht entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 ab Vorliegen des Tatbestandes, frühestens vom Beginn des Leistungszeitraums an. Für den Wegfall und die Minderung der Ausgleichszahlung gilt im Übrigen anstelle des § 37 Abs. 2 Satz 1 WoFG die Regelung des Artikels 2 Nr. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b Ziffer 2 sinngemäß entsprechend.

4. Wenn aus der Sicht des Stichtages nach der Lebenserfahrung ein konkreter Anlass zu der Annahme berechtigt, dass sich die Einkommensverhältnisse im Verlaufe des Leistungszeitraums erheblich verändern werden, so kann die zuständige Stelle abweichend von Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c den Leistungsbescheid gemäß § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG NRW widerrufen. Nach einem Aufforderungsverfahren nach Artikel 2 Nr. 5 Abs. 1 kann an seiner Stelle ein neuer Leistungsbescheid erlassen werden, dem die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufforderung zugrunde liegen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Gemeinden zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach § 1 Abs. 4 AFWoG und § 34 Abs. 2 WoFG gegeben sind. Gebietsbestimmungen nach Absatz 4 gelten bis zu einer Neuregelung auch für Wohnungen im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c und d.

(4) Soweit Gemeinden aufgrund des § 1 Abs. 4 AFWoG in der bis zum 16. Juni 1989 geltenden Fassung bestimmt sind, gelten sie nach Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058) als nach § 1 Abs. 4 AFWoG bestimmt. Die aufgrund der Artikel 1 und 2 Nr. 5 Buchstabe b AFWoG NRW vom 31. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 530) getroffenen Gebietsbestimmungen gelten bis zu einer Neuregelung nach Absatz 3 fort.

(5) Inhaber einer öffentlich geförderten oder nach dem WoFG geförderten Wohnung ist jeder, der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzt.

(6) Dieses Gesetz gilt gemäß §§ 17 und 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 6 WoFG entsprechend für einzelne Wohnräume. Es gilt nicht für Wohnheime.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 137, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 219).