Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen können

1. für eine Ausbildung im Landesdienst an das Innenministerium,

2. für eine Ausbildung in einer Gemeinde an die Gemeinde oder den Deutschen Städtetag

gerichtet werden. Der Deutsche Städtetag vermittelt diese an Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr (Einstellungsbehörden). Der Deutsche Städtetag und die Länder bilden einen Ausschuss (Annahmeausschuss), der eine Vorauswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern trifft. Der Ausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, von denen drei vom Deutschen Städtetag und zwei von den Ländern benannt werden. Die Sitzungen des Annahmeausschusses werden vom Deutschen Städtetag vorbereitet. Die Einstellungsbehörden sind an das Votum des Deutschen Städtetages nicht gebunden und stellen die Eignung der Bewerberinnen oder Bewerber für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes fest. Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr können auf Antrag durch das Innenministerium zur Einstellungsbehörde erklärt werden, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Ausbildung bieten. Die Einstellungsbehörden sind zugleich Ausbildungsbehörden.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Abschrift des letzten Schulzeugnisses und des Zeugnisses der Abschlussprüfung nach § 13 Nr. 1 LVOFeu,

4. ein Nachweis über etwaige berufliche Tätigkeiten,

5. eine Erklärung der Bewerberinnen oder Bewerber, ob sie vorbestraft ist oder gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

6. eine Erklärung der Bewerberinnen oder Bewerber, ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.