Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 3
Einstellung, Beginn der Ausbildung

(1) Die Einstellung erfolgt jeweils zum 1. April eines Jahres. Bewerberinnen oder Bewerber, die für den Landesdienst angenommen sind, werden dem Institut der Feuerwehr NRW (Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen.

(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:

1. eine Geburtsurkunde,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das sich auf die besondere Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst erstreckt,

3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 geforderten Unterlagen.

(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben rechtzeitig bei der für sie zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

(4) Die Einstellungsbehörden melden dem Institut der Feuerwehr NRW bis zum 1. März des Einstellungsjahres den Beginn des Vorbereitungsdienstes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.