Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 7
Ausbildungsleiter

(1) Bei der Einstellungsbehörde ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter zu bestellen. Die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter haben die Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu leiten. Sie melden die Beamtinnen oder Beamten mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am Institut der Feuerwehr NRW unter Beifügung der abschließenden Beurteilungen (Anlage 4) an.

(2) Bei den Ausbildungsstellen für die praktischen Abschnitte (dies sind die Dienststellen der Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 8 der Anlage 1) sind Betreuerinnen oder Betreuer, die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehören sollen, zu bestellen. Sie betreuen die Beamtinnen oder Beamten vor Ort, regeln die Ausbildung in diesem Abschnitt und erstellen die Beurteilungen für diesen Abschnitt (Anlage 3).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.