Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 8
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes dürfen nur wie folgt bewertet werden:

Note

Punkte

Beschreibung

sehr gut

15
14

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

13
12
11

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

10
9
8

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

7
6
5

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

4
3
2

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

1
0

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.