Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 9
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt bei drei verschiedenen Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehren (letztere müssen über hauptamtliche Kräfte verfügen und Brandschutzdienststelle im Sinne des § 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung [FSHG] vom 10. Februar 1998 [GV. NRW. S. 122] des Landes Nordrhein-Westfalen sein) sowie einer Verwaltungsbehörde. Feuerwehren und Verwaltungsbehörden müssen über mindestens eine hauptamtliche Kraft im höheren feuerwehrtechnischen Dienst als Betreuerin oder Betreuer verfügen.

(2) Umfang und Inhalt der praktischen Ausbildung ergeben sich aus den Anlagen 1und 2 dieser Verordnung. Bei der konkreten Planung eines Ausbildungsjahres sind Abweichungen von den Vorgaben der Anlagen 1 und 2 insbesondere von der zeitlichen Abfolge zulässig. Vor Beginn eines Ausbildungsabschnittes haben die Ausbildungsstellen in Abstimmung mit den Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleitern einen Ausbildungsplan aufzustellen und den Beamtinnen oder Beamten auszuhändigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.