Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 10
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung ergeben sich aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400) und aus dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Bei der konkreten Planung eines Ausbildungsjahres sind Abweichungen von den Vorgaben der Anlagen 1 und 2 insbesondere von der zeitlichen Abfolge zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.