Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung sind vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder deren allgemeine Vertreterinnen oder Vertreter sind Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

(4) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein.

(5) Der Prüfungsausschuss ist so zu besetzen, dass jeweils eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter eine Beamtin oder ein Beamter einer Aufsichtsbehörde eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland ist.

Die beiden anderen Beisitzerinnen oder Beisitzer oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte von Berufsfeuerwehren sein.

Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses sollte analog zu § 28 dieser Verordnung aus dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hervorgegangen sein.

(6) Die Beamtin oder der Beamte der Aufsichtsbehörde eines Bundeslandes sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Innenministerien der Bundesländer gemeinsam ausgewählt.

Die Beamtinnen oder Beamten von Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Deutschen Städtetag zur Auswahl vorgeschlagen.

(7) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Innenministerium für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter ist zu widerrufen, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.

(8) Bei der Auswahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für eine Prüfung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht an eine Reihenfolge gebunden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.