Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 14
Durchführung der Prüfungen

(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung werden am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen in Münster abgelegt.

(2) Die Zugführerprüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus zwei Klausuren, die im Rahmen des Führungslehrgangs I geschrieben werden, und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil der Zugführerprüfung besteht aus der Planübung "Zugführer" und einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus der Hausarbeit und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung besteht aus einer Planübung "Verbandführer" und zwei Vorgangsbearbeitungen zu den Themen "Vorbeugender Brandschutz" und "Amtsführung".

(4) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(5) Ein Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(6) Bricht ein Prüfling aus Gründen nach Absatz 4 oder 5 die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind.

(7) Wenn ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einzelnen Prüfungsterminen nicht erscheint oder eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbringt, so wird dieser Teil der Prüfung mit 0 Punkten (ungenügend) bewertet.

(8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(9) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleitern und anderen Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, mit Zustimmung des Prüflings gestatten, als Zuhörer beiden mündlichen Teilen der Prüfungen zugegen zu sein. Beauftragte des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(10) An den mündlichen Prüfungsteilen der Zugführer- und Laufbahnprüfung kann ein Vertreter der Personalvertretung, zu der der Prüfling wahlberechtigt ist, beratend teilnehmen.

(11) Die Prüfungsergebnisse werden durch den Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

3.1 Zugführerprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.