Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 18
Mündliche Prüfung, Planübung
und Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Zugführerprüfung nicht bestanden.

(2) Die Prüfung ist auf die in Anlage 5 aufgeführten Gebiete zu begrenzen. Die Themen der mündlichen Befragung beziehen sich auf die Ausbildungsinhalte der Abschnitte 1 bis 4 einschließlich der festgelegten Inhalte für das Selbststudium gemäß Anlage 1.

(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben dem erforderlichen feuerwehrtechnischen Wissen insbesondere das Verständnis für rechtliche und führungstaktische Zusammenhänge nachweisen.

(4) In dermündlichen Befragung sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Prüfling soll nicht mehr als 40 Minuten betragen.

(5) In der Planübung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er zur Leitung eines Zuges an Einsatzstellen im Rahmen eines Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung oder eines ABC - Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll je Prüfling 30 Minuten nicht wesentlich überschreiten.

(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Zugführerprüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass der Prüfling in geeigneter Weise befragt wird. Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr NRW können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung beim mündlichen Teil der Zugführerprüfung herangezogen werden.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.