Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 19
Gesamtergebnis der Zugführerprüfung

(1) Nach der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Klausuren und des mündlichen Teils der Zugführerprüfung unter Berücksichtigung der Leistungen im ersten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Zugführerprüfung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte 2 bis 4 des ersten Ausbildungsjahres, dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der beiden Klausuren, der Beurteilung der Planübung und der Beurteilung der mündlichen Prüfung addiert und durch 4 geteilt. Das Gesamtergebnis ist in ganzen Noten aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 8 anzugeben. Der Prüfling hat die Zugführerprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens 5 Punkten (ausreichend) und weder die Planübung noch die mündliche Prüfung mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.

(3) Hat der Prüfling die Zugführerprüfung bestanden, kann die Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr fortgesetzt werden. Hat der Prüfling die Zugführerprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das erste Ausbildungsjahr in allen Teilen zu wiederholen.

3.2 Laufbahnprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.