Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 20
Zulassung zum mündlichen Teil
der Laufbahnprüfung

(1) Der Prüfling ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn

1. er die Zugführerprüfung bestanden hat

und

2. das arithmetische Mittel der Punkte aus den Ausbildungsabschnitten 5 bis 9 des zweiten Ausbildungsjahres den Wert 5 nicht unterschreitet und kein Abschnitt mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.

(2) Wer zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist, hat diese nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.