Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 24
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Nach der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Zugführerprüfung, der schriftlichen Hausarbeit, der Planübung und den Vorgangsbearbeitungen unter Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus dem Ergebnis der Zugführerprüfung, der Beurteilung der Hausarbeit, dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte 5 bis 9 des zweiten Ausbildungsjahres, der Beurteilung der Planübung "Verbandführer" und dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen der beiden Vorgangsbearbeitungen addiert und durch 5 geteilt.

(3) Das Gesamtergebnis ist im Prüfungszeugnis (Anlage 6) in ganzen Noten anzugeben; die Prüfungsniederschrift (Anlage 7) soll auch die Angabe des Punktwertes gemäß § 8 enthalten. Der Prüfling hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens 5 Punkten (ausreichend) und weder die Planübung, die Hausarbeit noch eine der beiden Vorgangsbearbeitungen mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.

(4) Hat der Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung nach 6 Monaten einmal wiederholt werden. Die Ausbildung ist entsprechend zu verlängern.

(5) Mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses an den Prüfling gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.