Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 28
Aufstiegsbeamte

(1) Der Dienstherr kann Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen des § 16 LVOFeu zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen.

(2) Die Einführungszeit für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten beginnt am 1. April eines Jahres.

(3) Die Ausbildungsbehörden melden dem Institut der Feuerwehr NRW spätestens bis zum 1. März den Beginn der Einführungszeit.

(4) Die §§ 7 bis 14 und §§ 20 bis 26 und § 27 Abs.1 und 2 gelten für den Aufstieg entsprechend.

(5) Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendarinnen oder Brandreferendare (Anlage 1). Die Einführungszeit von insgesamt einem Jahr kann auf Antrag der Aufstiegsbeamtin oder des -beamten nach Abschnitten gegliedert auf 2 Jahre verteilt werden. Die Aufstiegsbeamtinnen oder -beamten beginnen ihre Einführungszeit mit der Teilnahme am Einführungsseminar für Brandreferendarinnen oder Brandreferendare des jeweiligen Jahrganges.

(6) Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendarinnen oder Brandreferendare. Das Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung entspricht dem Ergebnis der Laufbahnprüfung ohne den Anteil der Zugführerprüfung.

(7) Aufstiegsbeamtinnen oder -beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

IV

Übergangs- und Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.