Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

 

§ 3
Werkleitung

(1) Der Betrieb wird durch eine Werkleiterin oder einen Werkleiter (Werkleitung gemäß § 2 Eigenbetriebsverordnung NRW) geleitet. Diese/dieser muss über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

(2) Zur Vertretung der Werkleitung wird eine stellvertretende Werkleiterin oder ein stellvertretender Werkleiter bestellt.

(3) Die Werkleiterin/der Werkleiter sowie die stellvertretende Werkleiterin/der stellvertretende Werkleiter werden vom Landschaftsausschuss für die Dauer von 5 Jahren bestellt.

(4) Die Werkleitung handelt selbständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebverordnung oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.

Näheres regelt die Dienstanweisung für die Werkleitung, die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Werksausschuss erlässt.

(5) Die Werkleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

(6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Werkleitung den Werksausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf die Entscheidung nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 287; in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.