Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

 

§ 4
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Werkleitung vertreten. Die Einzelheiten regelt die entsprechende Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) zu verfahren.

Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 287; in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.