Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

 

§ 8
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Betriebes. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Werkleitung mit dem geltenden Recht und den allgem. Zielen des Landschaftsverbandes Rheinland im Einklang stehen.

Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 6 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung NRW der Werkleitung Weisungen erteilen.

Glaubt die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt der Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so kann sich die Werkleitung an den Werksausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(2) Die Werkleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ebenso wie den Werksausschuss vierteljährlich, bei defizitärer Entwicklung monatlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Werkleitung die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der Landschaftsversammlung vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Rechtsstreitigkeiten.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt im Benehmen mit dem Werksausschuss in einer Dienstanweisung die Zuständigkeiten der Werkleitung im Einzelnen.

(5) Wird die Wahrnehmung wesentlicher Aufgaben des Betriebes durch die Werkleitung nicht sichergestellt, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Werksausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung in Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Werksausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei der Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn die Aufwendungen sind unabweisbar. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 Euro oder 30 % des Ansatzes, mind. jedoch 25.000 Euro überschreiten und Eile geboten ist. Der Werksausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 287; in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.