Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

 

§ 9
Personalangelegenheiten

(1) Die Werkleiterin/der Werkleiter und deren Vertreterin/deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt.

(2) Andere Angestellte mit Vergütungsgruppe BAT II (h.D.) oder höher werden aufgrund eines Beschlusses des Werksausschusses von der Werkleitung eingestellt.

(3) Die übrigen Angestellten und Arbeiter werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Werkleitung eingestellt.

(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 3 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Werkleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Werkleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 287; in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.