Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

 

§ 10
Stellung des Kämmerers

(1) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen, bei defizitärer Entwicklung monatlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Werksausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungenund sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im Werksausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 287; in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.