Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

 

§ 2
Umfang des Erstattungsanspruchs

(1) Für den Zeitaufwand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 106 Abs. 1, 108 LMG NRW erhalten die Mitglieder des Medienrates eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, in eineinhalbfacher Höhe.

(2) Im Übrigen werden Aufwendungen erstattet, sofern sie notwendig und angemessen sind. Der Ersatz wird auf konkreten Nachweis im Rahmen des Haushaltes der LfM geleistet. Soweit hierfür Zustimmungen erforderlich sind, werden diese von der oder dem Vorsitzenden des Medienrates erteilt.

(3) Das Tagegeld im Sinne des § 108 Satz 1 LMG NRW wird als Sitzungstagegeld gewährt und beträgt 30 Euro je Sitzungstag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 15, in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Oktober 2003.

Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.