Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 voraussetzt, festgestellt wird. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 45, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13.3.2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

Überschrift, § 1, § 2, § 3 und § 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 3

§ 4, § 5, § 9, § 10 geändert und § 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 201; § 4 Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 13 eingefügt und § 13 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.