Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 1. Juli 2023.

 

§ 9 (Fn 3)
Abberufung und Bestellung von
Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

(1) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, so kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

(2) Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht nach, so kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen und, soweit nicht gemäß §§ 86, 29 BGB die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, eine andere Person an dessen Stelle berufen.

(3) Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den §§ 7, 8 und 9 Abs.1 und 2 nicht aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einer Sachwalterin oder einem Sachwalter übertragen. Deren Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 9 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.
Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 1. Juli 2023.

Fn 2

§ 15 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 3

§§ 1 bis 12 und § 14 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 4

§ 16 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 5

§ 17 (alt) umbenannt in § 16 (neu) und neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.